Satzung

§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Forum Runde Tische e.V.“ .
  2. Sitz des Vereins ist Stuttgart.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele

Der Verein fördert Bildung und Berufsbildung.

Dies geschieht insbesondere durch Bildungsveranstaltungen zur Qualifizierung für die Leitung von Beteiligungsverfahren (Runde Tische) und zum Erwerb weiterer dazu notwendiger Kompetenzen.

§3 Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
  5. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann grundsätzlich jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins anerkennt.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Breuninger Stiftung GmbH ist Gründungsmitglied und damit institutionelles Mitglied des Vereins.
  4. Die Bürgerstiftung Stuttgart soll durch geeignete Personen vertreten sein.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt eines Mitglieds, mit Ausschluss aus dem Verein, oder mit dem Tod.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jederzeit mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
    Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Das Mitglied hat das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen, die dann die endgültige Entscheidung trifft.

Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Der Ausschluss kann erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung der zweiten Mahnung mehr als drei Monate vergangen sind und wenn in der Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Das Mitglied hat das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen, die dann die endgültige Entscheidung trifft.

§ 6 Breuninger Stiftung als institutionelles Mitglied

  1. Die Breuninger Stiftung ist als Institution Mitglied des Vereins (s. § 4.3)
  2. Die Breuninger Stiftung benennt eine/n Vertreter/in, der/die als Person ihre Vertretung wahrnimmt.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu fünf, mindestens jedoch aus drei Mitgliedern, die sich eine/n Vorsitzende/n und dessen Stellvertreter geben.
  2. Die Breuninger Stiftung hat Sitz und Stimme im Vorstand. Die anderen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
    Die von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder müssen zugleich Mitglieder des Vereins sein. Unter den gewählten Vorstandsmitgliedern soll ein Vertreter/eine Vertreterin der Bürgerstiftung Stuttgart sein.

Der/die Vertreterin der Breuninger Stiftung muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Mitglieder des Vorstands. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
  4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die dann der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch Satzung zugewiesen sind.

Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  • Führung der laufenden Geschäfte,
  • Beschlussfassung über die Initiierung und Begleitung von Vorhaben im Sinne der Zielsetzung des Vereins,
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Vorbereitung eines Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
  2. Der/die Vertreter/in der Breuninger Stiftung hat bei allen die Stiftung unmittelbar berührenden Entscheidungen ein Vetorecht.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Festlegung der allgemeinen Ziele und Arbeitsschwerpunkte des Vereins,
  • Beschlussfassung über das Jahresprogramm,
  • Beschlussfassung über den jährlichen Haushaltsplan,
  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
  • dem Vorstand Projekte im Sinne der Vereinsziele vorzuschlagen,
  • Beschluss, ob ein Mitgliedsbeitrag erhoben wird und falls ja, in welcher Höhe,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  • Beschlussfassung über Auflösung des Vereins,
  • Abstimmung über den Ausschluss von Mitgliedern (entsprechend § 5.3.),
  • Wahl der Rechnungsprüfer/innen bzw. Beauftragung eines geeigneten Externen (z.B. eines Steuerberaters) mit der Rechnungsprüfung.
  • Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstands (siehe §9.6.)

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen oder Anträge einbringen. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht  einberufen worden ist.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  3. Die Mitgliederversammlung kann sich einen Versammlungsleiter wählen. Tut sie dies nicht, liegt diese Aufgabe bei der/dem Vorsitzenden.
  4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
  5. Die Breuninger Stiftung wird durch eine von ihr benannte Person vertreten (s. §6.2.).
  6. Der/die Vertreter/in der Breuninger Stiftung hat bei allen die Stiftung unmittelbar berührenden Entscheidungen ein Vetorecht.
  7. Abstimmungen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. Bei Wahlen genügt dazu der Antrag eines Mitglieds.
  8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem jeweiligen Schriftführer und von der/dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 14 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung bestimmt die Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Eine Rechnungsprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 15 Änderung der Satzung

Anträge auf Änderung der Satzung müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern vorgelegt werden. Die Änderungen sind genau zu bezeichnen, der vorgeschlagene Text der Änderung muss vorgelegt werden.

Für eine Satzungsänderung wird eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung benötigt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder herbeizuführen, vorausgesetzt mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder sind anwesend. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an die Breuninger Stiftung GmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  3. Entscheidungen über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§17 Schlussbestimmung

Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.